Nutzungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für DSN Bau

§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Alle vom DSN-Betreiber im DSN zu erbringenden Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen. Auch ohne ausdrückliche abermalige Vereinbarung gelten sie auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Nutzers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie würden ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3. Der DSN-Betreiber ist berechtigt, diese Nutzungsbedingungen einschließlich aller Anlagen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder mit Ergänzungen zu versehen. Widerspricht der Nutzer den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Bei fristgemäßem Widerspruch des Nutzers ist der DSN-Betreiber berechtigt, das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt durch Kündigung zu beenden, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.

 

§ 2 Netzbetrieb
Der DSN-Betreiber stellt das Netz an allen Werktagen einschließlich Samstagen grundsätzlich von 7.00 - 22.00 Uhr zur Verfügung. Das Ziel ist eine Rund-um-die-Uhr-Öffnung.

 

§ 3 Leistungskatalog
Der DSN-Betreiber stellt den angemeldeten Nutzern auf der Grundlage der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten folgende Leistungen zur Verfügung:

 - Anlage und Speicherung elektronischer Schadenakten
 - Freigabe und Übermittlung der Daten an andere DSN-Nutzer
 - Kommunikation und Auftragsvergabe unter DSN-Nutzern

 

§ 4 Verträge mit Dritten
Wenn in DSN Dienstleistungen Dritter über das Netz angeboten werden, wird der DSN-Betreiber nicht Vertragspartner des Nutzers, wenn dieser Verträge mit den jeweiligen Dritten abschließt. Solche Verträge kommen also ausschließlich zwischen dem Nutzer und dem Dritten zustande. Dem DSN-Betreiber gegenüber können aus einem solchen Vertragsabschluß Einwendungen nicht erhoben werden. Etwaige Einwendungen des Nutzers sind also ausschließlich gegenüber dem Dritten geltend zu machen.

Soweit Verträge zwischen Nutzern und der DEKRA ETS GMBH, die gleichzeitig Betreiber des DSN ist, zustande kommen, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DEKRA ETS GMBH, die in DSN im Anschluß an diese Nutzungsbedingungen veröffentlicht sind.

 

§ 5 Aufbewahrung etwaiger Originale
Soweit in DSN Dokumente elektronisch transportiert werden, verpflichten sich die jeweiligen Besitzer etwaiger Originale (Papierausdrucke, Fotos, Rechnungen, Abtretungserklärungen, Reparaturkostenübernahmebestätigungen etc.), diese Originaldokumente über einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren. Gesonderte Aufbewahrungsvorschriften sind darüber hinaus zu beachten.

 

§ 6 Weitergabe von Daten, Urheberrechte
Der Nutzer verpflichtet sich ebenso wie der DSN-Betreiber, Daten jeweils nur an den weiteren Nutzer weiterzugeben, für den sie bestimmt sind. Nutzer und DSN-Betreiber verpflichten sich wechselseitig, Urheberrechte der jeweils anderen nicht zu verletzen.

Der DSN-Betreiber haftet für mißbräuchliche nicht von ihm ausgehende Weitergabe von Daten nicht.

 

§ 7 DSN-Inhalte
Alle dem Nutzer vom DSN-Betreiber bereitgestellten Inhalte sind mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Die Haftung des DSN-Betreibers ist beschränkt auf grob fahrlässig bzw. vorsätzlich oder aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den DSN-Betreiber herbeigeführter Schäden.

An diesen Inhalten begründete Urheber- und sonstige Schutzrechte liegen und bleiben beim DSN-Betreiber.

 

§ 8 Pflichten des Nutzers
1. Der Nutzer verpflichtet sich
a) anerkannte Grundsätze der Datensicherheit zu befolgen, insbesondere seine für ihn wichtigen Originaldaten regelmäßig selbst zu sichern,
b) von ihm erkannte Mängel oder Schäden ohne schuldhaftes Zögern dem DSN-Betreiber zu melden,
c) im zumutbaren Rahmen alles zu tun, was eine Aufspürung und Beseitigung der Mängel, Schäden und deren Ursachen vereinfacht und beschleunigt,
d) die Kosten einer Störungsbeseitigung zu tragen, wenn nachgewiesen ist, daß die Störung im Einfluß- und Verantwortungsbereich des Nutzers ihre Ursache hat.
2. Ein Verstoß des Nutzers gegen die unter Abs. 1 genannten Regeln berechtigt den DSN-Betreiber, das Nutzungsverhältnis fristlos zu kündigen.

 

§ 9 Eingangskontrolle
Der Nutzer verpflichtet sich, seinen DSN-Anschluß regelmäßig auf Eingänge hin zu überwachen.

 

§ 10 Haftung des Nutzers
Der Nutzer haftet dem DSN-Betreiber und Dritten für alle Schäden, die durch rechtswidrige oder mißbräuchliche Verwendung des DSN oder durch Obliegenheitsverstöße des Nutzers entstehen.

 

§ 11 Haftung des DSN-Betreibers
Für Fehler der DSN-Software oder für Fehler der DSN-Inhalte haftet der DSN-Betreiber, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe nur, wenn daraus resultierende Schäden aufgrund grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Verhaltens oder aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher Pflichten durch den DSN-Betreiber herbeigeführt werden. Im übrigen ist die Haftung des DSN-Betreibers auf solche Schäden beschränkt, die nach Art und Umfang als typisch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren.

Soweit Schadenersatzansprüche gegen den DSN-Betreiber ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der DSN-Mitarbeiter.

Aufgrund der auf Zusammenwirken vieler Teilnehmer begründeten Struktur des Internet/Intranet kann der DSN-Betreiber keine Gewähr dafür bieten, daß das Netz ununterbrochen oder fehlerfrei zur Verfügung steht.

 

§ 12 Preise und Zahlungsbedingungen
Für die vom DSN-Betreiber angebotenen Dienste gelten die jeweils gültigen Honorare zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Auf die aktuelle Honorarliste wird verwiesen.

Die Rechnungserstellung für die Benutzung des DSN erfolgt monatlich.

Die Rechnungen für via DSN bei der DEKRA ETS GMBH beauftragte sachverständige Leistungen erfolgen nach Auftragsdurchführung. Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Die Rechnungserstellung für bei Dritten beauftragte Leistungen richtet sich nach den dortigen vertraglichen Vereinbarungen.

 

§ 13 Preisänderungen
Ist der Nutzer mit der sich aus der jeweiligen Preisliste ergebenden Änderungen der Honorare nicht einverstanden, kann er das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 1 Monat zum Termin der Preiserhöhung schriftlich kündigen.

 

§ 14 Preise für Sonderleistungen
Sind Preise für solche Leistungen, die in der Preisliste nicht enthalten sind, bei Anforderung der Leistung nicht gesondert vereinbart, darf der DSN-Betreiber ein angemessenes Entgelt im Sinne von § 315 BGB/§ 632 BGB berechnen.

 

§ 15 Nutzung durch Dritte
Der Nutzer hat auch die Honorare zu entrichten, die durch berechtigte Mitbenutzer oder durch unbefugte Nutzung seines Anschlusses entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

 

§ 16 Kündigungen/Sperren
Der Nutzer kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Die Fristberechnung erfolgt auf der Grundlage des Stichtages des Zugangs der Kündigung bei DSN.

Kündigungen aus wichtigem Grund sind im Rahmen des rechtlich Zulässigen für beide Seiten möglich. Der DSN-Betreiber darf nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung die Nutzungsberechtigung sperren.

 

§ 17 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Leistungsverzögerungen
1. Gegen Ansprüche des DSN-Betreibers kann der Nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
2. Leistungsverzögerungen und Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund solcher Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber, Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen und Verbote etc.) sind vom Nutzer hinzunehmen.

 

§ 18 Rechtsübertragung auf Dritte
Der DSN-Betreiber ist berechtigt, sich im Rahmen der Nutzungsbedingungen zur Bewirkung der geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen. Insbesondere ist der DSN-Betreiber berechtigt, die sich aus den Vertragsverhältnissen ergebende Rechte und Verpflichtungen auf Dritte zu übertragen. Dem Nutzer muß eine solche Rechtsübertragung angezeigt werden. Sie wird wirksam, wenn der Nutzer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Anzeige (fristgerecht bei DSN-Betreiber Posteingang) schriftlich widerspricht. Im übrigen hat der Nutzer im Falle der Rechtsübertragungen auf Dritte ein fristloses Kündigungsrecht.

 

§ 19 Rechtswahl/Erfüllungsort/Gerichtsstand
Die DSN-Nutzung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Stuttgart, soweit eine Erfüllungsortvereinbarung zulässig ist. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz des DSN-Betreibers, soweit der Nutzer Vollkaufmann ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Nutzer einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen des DSN-Betreibers gegen den Nutzer, soweit dieser nicht Kaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

§ 20 Salvatorische Klausel
Sofern eine oder mehrere Klauseln dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sind, gilt eine der unwirksamen Regelung am nächsten kommende Regelung als vereinbart.

 


 

DEKRA ETS GMBH - Vertragsbedingungen

 

§ 1

Allen Dienstleistungen der DEKRA ETS GMBH liegen diese Vertragsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen.

 

§ 2
Die Aufträge sind für DEKRA ETS GMBH erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art. Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von DEKRA ETS GMBH-Mitarbeitern sowie der von DEKRA ETS GMBH eingeschalteten Sachverständigen.

 

§ 3
1. DEKRA ETS GMBH wird seine Sachverständigenleistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen. Hierbei übernimmt DEKRA ETS GMBH weder die Gewähr für die wissenschaftlichen und technischen Regeln, noch für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2. Soweit es zur sachgemäßen Erledigung der Sachverständigenleistung notwendig ist, wird DEKRA ETS GMBH vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten und dritten Personen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen.
3. Der Umfang der von DEKRA ETS GMBH zu erbringenden Dienstleistung wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden können, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

 

§ 4
1. Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig DEKRA ETS GMBH zur Verfügung zu stellen.
2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
3. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte 1 und 2 geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht DEKRA ETS GMBH ein Mitverschulden trifft.

 

§ 5
1. DEKRA ETS GMBH beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. DEKRA ETS GMBH trifft Vorsorge dafür, daß weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden.
2. DEKRA ETS GMBH kann von den schriftlichen Unterlagen, die DEKRA ETS GMBH zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für die Unterlagen machen.
3. An den erbrachten Dienstleistungen behält sich DEKRA ETS GMBH die Urheberrechte ausdrücklich vor.
4. Bei Auftragserteilung wird der Umfang der Arbeiten von DEKRA ETS GMBH schriftlich festgelegt. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags erstellte DEKRA ETS GMBH-Gutachten mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde.

 

§ 6
1. Nach Auftragsdurchführung und nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Für die Berechnung der DEKRA ETS GMBH-Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben.
3. Berechnungsgrundlage für die Rechnungserstellung ist das für den Auftraggeber erstellte Angebot. Dies gilt nicht, falls eine aufwandsbezogene Abrechnung vereinbart wurde.
4. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine Aufrechnung mit Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt. Ein Zurück-behaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem abgeschlossenen Auftrag beruht.
6. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Zahlungsverzug, so kann DEKRA ETS GMBH vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens stehen DEKRA ETS GMBH im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Sie sind höher oder niedriger, wenn DEKRA ETS GMBH eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
7. Sollten DEKRA ETS GMBH Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist DEKRA ETS GMBH berechtigt, vor Auftragserledigung Barzahlung zu verlangen. Auch kann DEKRA ETS GMBH in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Vergleichsantrag des Auftraggebers.
8.

Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können von DEKRA ETS GMBH erstellt werden. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzungen in Verzug, so hat DEKRA ETS GMBH das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

§ 7
1. Die Auftragsfristen von DEKRA ETS GMBH sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
2. Verbindliche Liefertermine zur Erstattung der Sachverständigenleistung beginnen mit Vertragsabschluß. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen.
3. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt DEKRA ETS GMBH in Verzug, wenn DEKRA ETS GMBH die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein.
4. Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn DEKRA ETS GMBH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
5. Hinsichtlich der Frist für die Dienstleistungserstattung kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzugs von DEKRA ETS GMBH oder von der von DEKRA ETS GMBH vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.

 

§ 8
1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen.
2. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn DEKRA ETS GMBH auch nach vorheriger vergeblicher Abmahnung durch den Auftraggeber gegen seine Sachverständigenpflichten grob verstößt.
3. Aus wichtigen Gründen ist DEKRA ETS GMBH zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis des Gutachtens/DEKRA ETS GMBH-Dienstleistung zu verfälschen, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
4. Bei Kündigung des Vertrags aus wichtigem von DEKRA ETS GMBH zu vertretendem Grund, kann DEKRA ETS GMBH eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
5. In den anderen Fällen behält DEKRA ETS GMBH den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Dienstleistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 40 % der Vergütung für die von DEKRA ETS GMBH noch nicht erbrachte Dienstleistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

 

§ 9
1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Dienstleistung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung (Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Honorars) verlangen.
2. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung DEKRA ETS GMBH schriftlich anzuzeigen.
3. Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.

 

§ 10
1. Für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund haftet DEKRA ETS GMBH nur, wenn DEKRA ETS GMBH, der gesetzliche Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Für leicht fahrlässiges Verschulden sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Das gleiche gilt auch für Schäden bei Nachbesserung. Für den Fall der Haftung wegen Fahrlässigkeit wird die Haftung je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf

- 2 Mio. DM für Personenschäden

- 1 Mio. DM für Sachschäden

- 500.000,00 DM für Vermögensschäden.

2. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die DEKRA ETS GMBH aufkommen muß, unverzüglich DEKRA ETS GMBH schriftlich anzuzeigen.
3. Soweit Schadenersatzansprüche gegen DEKRA ETS GMBH ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der DEKRA ETS GMBH-Mitarbeiter.
4. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung nach § 9 bleiben unberührt.
5. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang des Gutachtens/der Leistung beim Auftraggeber.

 

§ 11
1. Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz von DEKRA ETS GMBH.
2. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von DEKRA ETS GMBH, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Im übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen von DEKRA ETS GMBH gegen den Auftraggeber, soweit dieser Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
4. Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Auf das Vertragsverhältnis findet Deutsches Recht Anwendung.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und DEKRA ETS GMBH verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.